Schülerinnen und Schüler nehmen durch die aktuell bestehende Testpflicht an Schulen regelmäßig an Testungen im Rahmen Schulbesuchs teil. Dadurch ist Ihnen der Zutritt zu den in Teil 2 der CoronaVO genannten Einrichtungen oder Angeboten – wie Veranstaltungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Gastronomiebetriebe, etc. – im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie hinsichtlich des Coronavirus asymptomatisch sind (§ 5 Abs. 3; §§ 9 – 19 CoronaVO, in der ab 16. September 2021 gültigen Fassung).
Der Nachweis kann durch Vorlage eines entsprechenden Ausweisdokuments (z.B. Schülerausweis, Schulbescheinigung oder Schülerfahrkarte für den ÖPNV) erfolgen, aber auch durch einen sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule (z.B. Kopie des Schuljahreszeugnisses). Soweit aufgrund besonderer Umstände Schülerinnen und Schüler keinen entsprechenden Nachweis vorlegen können, kann der Nachweis auch aufgrund ihres nachgewiesenen Alters (z.B. durch ein amtliches Dokument oder einen amtlichen Ausweis) erbracht werden. Die Geltung dieser Bestimmung ist nicht auf Personen aus Baden-Württemberg begrenzt. Sie gilt auch für Schülerinnen und Schüler von außerhalb Baden-Württembergs.