Neue Regelungen zur Klassenquarantäne

Die neue Regelung hat das Kultusministerium am Nachmittag des 2. Februar auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Der seit den Abendstunden des 1. Februar veröffentlichte Handlungsleitfaden des Landesgesundheitsamts hatte zwischenzeitlich für Verwirrung gesorgt.

[…] gilt daher ab sofort: Die Absonderung der gesamten Klasse oder Gruppe bei Vorliegen eines relevanten Ausbruchsgeschehens 

(≥ 5 Fälle, bzw. bei Gruppen unter 25 Pers. 20% der Gruppe) findet nicht mehr stattAusschließlich positiv getestete Schülerinnen und Schüler müssen sich in häusliche Absonderung begeben.

Gleichwohl kündigt das Kultusministerium an, dass es Klassen-Quarantänen durchaus auch künftig noch geben könne:

Sofern der Präsenzunterricht auch unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen aus schulorganisatorischen Gründen nicht mehr vollständig sichergestellt werden kann, können Schulen vorübergehend für einzelne Klassen, Lerngruppen, Bildungsgänge oder auch die gesamte Schule zu          Fernunterricht oder Hybridunterricht (Kombination aus Präsenz- und Fernunterricht) wechseln.

Bitte beachten Sie hier Informationen auf der Webseite des Kultusministeriums:
https://km-bw.de/,Lde/startseite/service/2022-02-02-neue-quarantaene-handlungsleitfaden-fuer-schulen-und-kitas

Änderung betrifft nicht die Familien-Quarantäne

Keine Auswirkungen hat die neue Regelung zur Klassen-Quarantäne an Schulen auf die Quarantäne von Familien-Angehörigen. 
Geschwisterkinder und Eltern, die im gleichen Haushalt wie ein infiziertes Schulkind leben, müssen sich – sofern sie nicht quarantänebefreit sind – auch weiterhin mit der infizierten Person in Quarantäne begeben.

Quarantänebefreite Personen sind momentan:

  1. Personen, die zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben und deren Nachweis nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab der letzten Impfung zurückliegt,
  2. genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab Abnahme zurückliegt,
  3. geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben,
  4. genesene Personen, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist.

Für alle Personen, auf die keines dieser Merkmale zutrifft, gilt eine Pflicht zur Absonderung, sobald ein Familienmitglied infiziert ist. Geschwisterkinder in Kita und Schule dürfen sich hierbei an Tag 5 der Quarantäne freitesten, alle anderen an Tag 7 – gemeinsam mit der infizierten Person

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